Wahlordnung

Die Gemeinde wählt in regelmäßigen Abständen den Gemeinderat und den Pfarrer oder die Pfarrerin. Alle Details dazu finden sich in der Wahlordnung.

§ 1         Wahlarten
1   Diese Wahlordnung regelt die Durchführung von
a)      geheimen und schriftlichen Wahlen in folgenden Fällen
Wahl der Mitglieder des Gemeinderates
Wahl des Pfarrers / der Pfarrerin
Wahl der Revisoren
b)      sowie Abstimmungen in der Gemeindeversammlung.
2   Die allgemeinen Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Stimmabgabe per Vollmacht sind in der Satzung geregelt (§§ 9, 20).
3   Die folgende Verwendung allein der männlichen Form (Kandidat, Vorsitzender etc.) erfolgt nur aus sprachlichen Gründen und schließt ausdrücklich auch die weibliche mit ein.

§ 2 Wahlausschuss
1   Für geheime und schriftliche Wahlen bestellt der amtierende Gemeinderat spätestens fünf Wochen vor der Wahl einen Wahlausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden des Gemeinderates als Vorsitzendem des Wahlausschusses, dem Pfarrer und vier weiteren Mitgliedern, die aus den Reihen der im Vorjahr wahlberechtigten Gemeindemitgliedern zu wählen sind. Bei Wahlen der Gemeinderatsmitglieder darf der Wahlausschuss bis auf den Vorsitzenden und den Pfarrer nicht aus den amtierenden Mitgliedern des Gemeinderates bestehen.
2   Der Wahlausschuss leitet die Wahl. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)      Feststellung der Liste der Kandidaten; insbesondere Prüfung und endgültige Entscheidung, ob durch den Gemeinderat oder auf eingegangenen Wahlvorschlägen vorgeschlagene Personen wählbar sind.
b)      Feststellung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerliste).
c)      Herstellung der amtlichen Stimmzettel.
d)      Versand und Entgegennahme der Stimmzettel.
e)      Auszählung der abgegebenen Stimmen und endgültige Feststellung des Wahlergebnisses.
f)       Öffentliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
3   Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 3 Stimmzettel
1   Die wahlberechtigten Gemeindemitglieder erhalten vor dem Wahltag den amtlich hergestellten Stimmzettel, auf dem die zur Wahl stehenden Personen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. Es sollen nach Möglichkeit jeweils mehr Kandidaten als zu besetzende Ämter vorhanden sein.
Die Stimmzettel werden spätestens vierzehn Tage vor dem Wahltag an die wahlberechtigten Gemeindemitglieder verschickt oder übergeben und sind auch noch am Wahltag in der Gemeindeversammlung zur persönlichen Stimmabgabe erhältlich.
2   Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Stimmhäufungen sind nicht zulässig. Der Stimmzettel ist durch Ankreuzen von höchstens so vielen Kandidaten auszufüllen, wie Ämter zu vergeben sind. Stimmhäufungen, das Ankreuzen von mehr Kandidaten oder sonstige Zusätze machen den Stimmzettel ungültig.
3   Vor dem Wahltag abzugebende Stimmzettel müssen in verschlossenem Umschlag mit einer vom Wahlberechtigten unterzeichneten Erklärung, dass dieser wahlberechtigtes Mitglied der Gemeinde ist, per Post an die Gemeinde gesandt oder dort persönlich abgegeben werden. Mit der Post versandte Stimmzettel müssen spätestens am Vorabend der Wahl im Pfarrbüro eingegangen sein.

Der Wahlausschuss prüft die Wahlberechtigung der jeweiligen Absender der schriftlichen Stimmzettel und sammelt die gültigen Stimmzettel in einer verschlossenen Urne, so dass die Anonymität bei der Auszählung gewahrt ist.
4   Bei persönlicher Stimmabgabe in der Gemeindeversammlung prüft der Wahlausschuss die Wahlberechtigung an Ort und Stelle vor Abgabe des verschlossenen Stimmzettels. 
B. Wahl des Gemeinderats

§ 4 Kandidaten
1   Die Wählbarkeit einschl. Wiederwahl der Gemeinderatsmitglieder ist in der Satzung geregelt (§ 12).
2   Der Gemeinderat schlägt Kandidaten vor. Diese, einschließlich Gemeinderatsmitglieder und -stellvertreter, die sich zur Wiederwahl stellen, müssen gegenüber dem Wahlausschuss erklären, dass sie mit der Kandidatur einverstanden sind.
3   Vorschläge für Kandidaten aus der Mitte der Gemeinde sind bis spätestens fünf (5) Wochen vor dem Wahltag beim Gemeinderat oder dem Pfarramt schriftlich einzureichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Wahljahr wahlberechtigten Gemeindemitgliedern unterschrieben sein und eine Erklärung des Vorgeschlagenen enthalten, dass er bzw. sie mit der Kandidatur einverstanden ist.
4   Der amtierende Gemeinderat und der Wahlausschuss sollen darauf achten, dass nach Möglichkeit auch die Gemeindebezirke außerhalb Malmö / Lund im Gemeinderat vertreten sind. Ein entsprechender Zusatz auf dem Wahlzettel ist zulässig.

§ 5 Wahl der Mitglieder, Stellvertreter und des /der Vorsitzenden
1   Der Stimmzettel enthält zwei Listen:
a)      Liste 1: die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge, unter Angabe des jeweiligen Gemeindebezirkes;
b)      Liste 2: die Namen derjenigen Kandidaten, die auch für den Vorsitz kandidieren, in alphabetischer Reihenfolge.
2   Auf Liste 1 gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, wobei zunächst die Ämter der Mitglieder und anschließend der Stellvertreter vergeben werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3   Auf Liste 2 ist der Vorsitzende des Gemeinderates, zugleich Vorsitzender der Gemeinde, zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, unter der Voraussetzung, dass er / sie nach Auszählung von Liste 1 als Mitglied des Gemeinderates gewählt ist. Bei Stimmengleichheit ist gewählt, wer nach Liste 1 die meisten Stimmen erhalten hatte. Wenn auch insoweit Stimmengleichheit vorliegt, entscheidet das Los. 

C. Pfarrerwahl
§ 6  Kandidaten
1   Die besonderen Voraussetzungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit bei der Pfarrerwahl finden sich in der Satzung (§ 21).
2   Soweit der Pfarrer von der EKD entsandt wird, wählt der Gemeinderat aus den Vorschlägen der EKD, andernfalls aus den eingegangenen Bewerbungen aufgrund eigener Stellenausschreibung bis zu drei (3) Kandidaten aus.
3   Die ausgewählten Kandidaten erhalten die Gelegenheit zur Vorstellung in einem Gottesdienst und stellen sich im Anschluss den Fragen der Gemeinde. Die Vorstellungen der Kandidaten sind jeweils in geeigneter Form rechtzeitig anzukündigen und sollen in zeitlicher Nähe stattfinden. Alle Gemeindebezirke sollen in geeigneter Form die Möglichkeit erhalten, sich an der Präsentation und Befragung angemessen zu beteiligen.

§ 7  Wahl
1   Die Stimmzettel enthalten jeweils die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe des Datums, an dem er oder sie sich der Gemeinde vorgestellt hatte.
2   Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Gemeinderat.